In einem ausführlichen Schreiben erklärt mir die Vertriebsabteilung der SKL, dass es ohne weitere Informationen meinerseits leider keine Möglichkeit gibt, das anrufende Center – oder wie man es bei der SKL nennt Lotterieeinnehmer – abzumahnen.
Unsere Vertriebsorgane sind wie jedes andere Unternehmen im Wirtschaftsleben auf Werbung für das Produkt “SKL” angewiesen. Da über 95 % der SKL-Lose auf dem Versandweg vertrieben werden, werben die Lotterieeinnahmen der SKL – vergleichbar mit anderen Versandfirmen – neben Anzeigen in Zeitungen und Zeitschriften oder Fernsehwerbung häufig mit Beiklebern, Postwurfsendungen und personalisierten Mailings. Die Adressen hierzu werden meist über Spezialverlage in großem Umfang bezogen bzw. angemietet. Selbst Institutionen wie Versicherungen oder Krankenkassen vermitteln gelegentlich Adressaten an die vorgenannten Spezialverlage. Dies ist im Rahmen der derzeit geltenden Datenschutzgesetze erlaubt.
In letzter Zeit gewinnt auch der Bereich Telefonmarketing immer mehr an Bedeutung.
Klar in Zeiten von VoIP ist Telefonmarketing sehr, sehr günstig geworden. Was mich allerdings mehr erschüttert ist der Satz: “Selbst Institutionen wie Versicherungen oder Krankenkassen vermitteln gelegentlich Adressaten an die vorgenannten Spezialverlage.” Ich dachte immer, dass ich solchen Maßnahmen zustimmen müßte.
Schön und wichtig finde ich allerdings folgenden Hinweis:
Die einzige wirkungsvolle Maßnahme zur Vermeidung weiterer Belästigungen der von Ihnen beanstandeten Art ist die Eingabe Ihrer Personen- und Telefondaten in die SKL- interne Sperrliste. Diese extern zugriffsgeschützte Sperrliste dient dem Zweck, innerhalb der Vertriebsorganisation sicherzustellen, dass Personen, die keine weiteren Anrufe (mehr) wünschen, nicht mehr von Telefonagenten angerufen werden. Die Staatlichen Lotterieeinnehmer der SKL sind vertraglich verpflichtet, mehrmals wöchentlich diese Sperrliste durchzusehen und sicherzustellen, dass etwa von Ihnen bzw. in Ihrem Auftrag von Telefonmarketingunternehmen angesprochene Personen nicht mehr behelligt werden. Im Rahmen der den Lotterieeinnehmern verbindlich vorgegebenen Mindestvertragsverpflichtungen wird die Pflicht zur unverzüglichen Sperrung von Daten unmittelbar auf die Telefonmarketingunternehmen herunter gebrochen. Die Weiterleitung Ihrer Daten in unsere interne Sperrliste ist zur unverzüglichen Umsetzung der von Ihnen geltend gemachten Forderung unerlässlich und dient damit der Wahrung Ihrer berechtigten Interessen im Sinne des § 28 Absatz 1 Nummer 2 BDSG.
Wird hier noch im ersten Satz von “wirkungsvoller Maßnahme” gesprochen, der gleich zwei Absätze weiter wieder eingeschränkt, wenn nicht sogar vernichtet wird:
Allerdings ist auch dies kein absoluter Schutz vor Telefonanrufen, die außerhalb der SKL-Vertriebsorganisation getätigt werden, da es neben den Lotterieeinnahmen weitere Spezialanbieter und Verlage gibt, die über Telefonverzeichnisse verfügen und diese Werbefirmen mit dem Hinweis einer vorhandenen Anruf-Einverständniserklärung zur Nutzung anbieten.
Fazit
Ich werde mich umgehend mit allen meinen Rufnummern auf die Sperrliste setzen lassen und mir beim nächsten Anruf alle notwendigen Daten mitteilen lassen.
Um eine Beschwerde einzureichen genügt es sich beim nächsten Anruf folgendes mitteilen zu lassen:
- Name und Sitz des CallCenters (oder der anrufenden Stelle)
- Name des Anrufers
Dann einfach eine E-Mail an vertrieb@skl.de schreiben und die Antwort abwarten.